Artikel 30 RL 2002/55/EG

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Standardsaatgut in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehnen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. (Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind).

Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 46 Abatz 2 genannten Verfahren festlegt.

(2) Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ist das Etikett oder der in Absatz 1 genannte Aufdruck so beschaffen, dass es/er mit dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten amtlichen Etikett nicht verwechselt werden kann.

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