Artikel 34 RL 2002/55/EG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinie der Gemeinschaft vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.
(2) Die einzelnen Mitgliedstaaten können, bis eine Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 3 ergangen ist, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag ermächtigt werden vorzuschreiben, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut” oder „Zertifiziertes Saatgut” amtlich anerkannt worden ist.
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