Artikel 44 RL 2002/55/EG

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in Bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen.

(2) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in Bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von

a)
Landsorten und Sorten, die herkömmlicherweise an bestimmten Orten und in bestimmten Gebieten angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft(1) zu berücksichtigen;
b)
Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere Folgendes ein:

a)
Im Fall von Absatz 2 Buchstabe a) werden solche Landsorten und Sorten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als „Erhaltungssorte” aufgeführt;
b)
im Fall von Absatz 2 Buchstaben a) und b) geeignete mengenmäßige Beschränkungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1.

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