Artikel 47 RL 2002/55/EG

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 und der Anhänge I und II berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

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