ANHANG IV RL 2002/55/EG

ETIKETT

A.
Amtliches Etikett (Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, mit Ausnahme von Kleinpackungen)

I.
Vorgeschriebene Angaben

1.
EG-Norm
2.
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen
2a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer
3.
Monat und Jahr der Verschließung ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …” (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …” (Monat und Jahr)

4.
Bezugsnummer der Partie
5.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen
6.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7.
Kategorie
8.
Erzeugerland
9.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner
10.
Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
11.
Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:

für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist:

Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz „Komponente”

für Basissaatgut in anderen Fällen:

Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz „Komponente”

für Zertifiziertes Saatgut:

Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz „Hybrid”

12.
Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte „erneut geprüft …” (Monat und Jahr) angegeben werden.

II.
Mindestgröße

110 × 67 mm

B.
Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie

„Zertifiziertes Saatgut”

I.
Vorgeschriebene Angaben

1.
EG-Norm
2.
Name und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen
3.
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden
4.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
5.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
6.
Kategorie; bei Kleinpackungen kann Zertifiziertes Saatgut mit dem Buchstaben „C” oder „Z” , Standardsaatgut mit den Buchstaben „St” gekennzeichnet werden
7.
Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer — bei Standardsaatgut
8.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht — bei Zertifiziertem Saatgut
9.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper — ausgenommen Kleinpackungen bis zu 500 g
10.
Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

II.
Mindestgröße des Etiketts (mit Ausnahme von Kleinpackungen)

110 × 67 mm

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