Artikel 10 RL 2002/56/EG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pflanzkartoffeln nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mindestens so groß sind, daß sie ein Sieb mit quadratischen Maschen von 25 mm Seitenlänge nicht passieren können. Bei Knollen, die zu groß sind, um ein Sieb mit quadratischen Maschen von 35 mm Seitenlänge zu passieren, werden die Ober- und Untergrenzen der Sortierung durch ein Vielfaches von 5 ausgedrückt.

Hinsichtlich der zulässigen Größenunterschiede zwischen den Knollen einer Partie gilt, dass sich die quadratischen Maschen der beiden verwendeten Siebe in den Seitenmaßen um nicht mehr als 25 mm voreinander unterscheiden dürfen. Alle diese Normen für die Größensortierung können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Eine Partie enthält nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht mehr als 3 v. H. des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Höchstmaß übersteigen.

(3) Die Mitgliedstaaten können für Pflanzkartoffeln der nationalen Erzeugung den Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Durchmesser der Knollen einer Partie weitgehender beschränken.

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