Artikel 27 RL 2002/56/EG

(1) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a)
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandelten Pflanzkartoffeln;
b)
Voraussetzungen, unter denen Pflanzgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, die mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
c)
Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignete Pflanzkartoffeln in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

a)
die Herkunft der Pflanzkartoffeln dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Pflanzguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;
b)
entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

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