Artikel 8 RL 2002/56/EG
(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Pflanzenschutzes getrennt von anderen Kartoffeln erzeugt werden müssen.
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um
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die Erzeugung von Pflanzkartoffeln von der anderer Kartoffeln zu trennen;
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die Sortierung, die Lagerung, den Transport und die Behandlung von Pflanzkartoffeln von anderen Kartoffeln zu trennen.
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