Artikel 8 RL 2002/56/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzkartoffeln zum Zwecke des Pflanzenschutzes getrennt von anderen Kartoffeln erzeugt werden müssen.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 können Maßnahmen einschließen, um

die Erzeugung von Pflanzkartoffeln von der anderer Kartoffeln zu trennen;

die Sortierung, die Lagerung, den Transport und die Behandlung von Pflanzkartoffeln von anderen Kartoffeln zu trennen.

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