Artikel 1 RL 2002/57/EG
Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft, das für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist.
Sie gilt nicht für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.
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