Artikel 10 RL 2002/57/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut aller Art und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 11 und 12 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

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