Artikel 12 RL 2002/57/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut, mit Zertifiziertem Saatgut aller Art und mit Handelssaatgut

a)
an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung, rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung und Zertifiziertem Saatgut der dritten Vermehrung und braun bei Handelssaatgut.Bei zertifiziertem Saatgut einer Verbundsorte ist das Etikett blau mit einer diagonalen grünen Linie. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 5 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
b)
einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4, 5 und 6 und für Handelssaatgut in Buchstabe b) Nummern 2, 5 und 6 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, dass Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, welches nachweislich für andere Zwecke als die der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn dies auf dem Etikett angegeben ist.

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