Artikel 26 RL 2002/57/EG
Vorbehaltlich der in Anhang II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
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