Artikel 28 RL 2002/57/EG
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 17 in Bezug auf folgende Arten befreit werden:
- a)
- Saflor,
- b)
- andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht wird.
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