Artikel 28 RL 2002/57/EG

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 17 in Bezug auf folgende Arten befreit werden:

a)
Saflor,
b)
andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht wird.

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