Artikel 11 RL 2002/59/EG

Untersuchung von Unfällen

Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 1999/35/EG halten die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses im Zusammenhang mit einem unter diese Richtlinie fallenden Schiff für die Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See die Bestimmungen des IMO-Codes ein. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See, an denen unter ihrer Flagge fahrende Schiffe beteiligt sind, zusammen.

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