Artikel 27 RL 2002/59/EG

Änderungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Rahmen des in Artikel 2 festgelegten Geltungsbereichs dieser Richtlinie gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Verweise auf Rechtsakte der Union und der IMO in dieser Richtlinie sowie der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der Anhänge zu erlassen, um sie an Bestimmungen des Unionsrechts oder des internationalen Rechts anzupassen, die angenommen oder geändert worden oder in Kraft getreten sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Rahmen des in Artikel 2 festgelegten Geltungsbereichs dieser Richtlinie gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, III und IV unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der mit dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen zu ändern.

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