ANHANG I RL 2002/59/EG

LISTE DER ZU ÜBERMITTELNDEN INFORMATIONEN

1.
Nach Artikel 4 zu übermittelnde Informationen — Allgemeine Informationen

a)
Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);
b)
Bestimmungshafen;
c)
Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde und voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;
d)
Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.
Zu übermittelnde Informationen gemäß Artikel 12 — Ladungsinformationen

a)
Genaue technische Bezeichnung der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter, gegebenenfalls von den Vereinten Nationen zugeteilte UNO-Nummern, nach IMDG-, IBC- und IGC-Codes bestimmte IMO-Gefahrgutklasse und gegebenenfalls die für INF-Fracht erforderliche Kategorie des Schiffes im Sinne der Regel VII/14.2, die Mengen an solchen Gütern sowie, falls sie in anderen Beförderungseinheiten als Tanks befördert werden, deren Identifikationsnummern;
b)
Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind.

3.
Zu übermittelnde Informationen gemäß Artikel 13

A.
Allgemeine Informationen

a)
Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);
b)
Bestimmungshafen;
c)
Für Schiffe, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen verlassen: voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus dem Abfahrtshafen oder von der Lotsenstation entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde und voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen;
d)
Für Schiffe, die von einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen kommen und einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen: voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde;
e)
Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.

B.
Ladungsinformationen

a)
Genaue technische Bezeichnung der gefährlichen oder umweltschädlichen Güter, gegebenenfalls von den Vereinten Nationen zugeteilte UNO-Nummern, nach IMDG-, IBC- und IGC-Codes bestimmte IMO-Gefahrgutklasse und gegebenenfalls Kategorie des Schiffes im Sinne des INF-Codes, die Mengen an solchen Gütern und ihr Aufbewahrungsort an Bord sowie, falls sie in anderen Beförderungseinheiten als Tanks befördert werden, deren Identifikationsnummer;
b)
Bestätigung des Vorhandenseins einer Aufstellung, eines Verzeichnisses oder eines Lageplans in geeigneter Form zur Angabe der an Bord der Schiffe geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter im Einzelnen oder ihres Aufbewahrungsorts im Schiff;
c)
Adresse, unter der detaillierte Information über die Ladung erhältlich sind.

4.
Informationen gemäß Artikel 5

— A.
Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);
— B.
Datum und Zeitpunkt;
— C oder D.
Angabe der Position in Breiten- und Längengraden oder tatsächliche Peilung und Entfernung von einer klar identifizierten Landmarke in Seemeilen;
— E.
Kurs;
— F.
Geschwindigkeit;
— I.
Bestimmungshafen und voraussichtliche Ankunftszeit;
— P.
Ladung, und bei Vorhandensein von Gefahrgut an Bord, Menge und IMO-Gefahrgutklasse;
— T.
Adresse zur Übermittlung von Auskünften über die Ladung;
— W.
Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;
— X.

Verschiedenes:

Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für Schiffe mit über 1000 BRZ,

Navigationsstatus.

5. Der Kapitän des Schiffes informiert unverzüglich die betroffene zuständige Behörde oder Hafenbehörde über jede Änderung der gemäß diesem Anhang gemeldeten Informationen.

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