ANHANG III RL 2002/59/EG

ELEKTRONISCHE NACHRICHTEN UND DAS SYSTEM DER UNION FÜR DEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN FÜR DIE SICHERHEIT DES SEEVERKEHRS (SAFESEANET)

1.
Allgemeines Konzept und Gestaltung

Das System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs, SafeSeaNet, ermöglicht die Annahme, die Speicherung, den Abruf und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Seeverkehrs, der Sicherheit der Häfen und der Meere, der Meeresumwelt und der Effizienz des Seeverkehrs und der Beförderung auf See. Bei SafeSeaNet handelt es sich um ein spezialisiertes Netz, das eingerichtet wurde, um den Austausch von Daten in elektronischer Form zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und um der Kommission die gemäß dem Unionsrecht erforderlichen Daten zu übermitteln. Es setzt sich aus einem Netz nationaler SafeSeaNet-Systeme in jedem Mitgliedstaat und einem zentralen SafeSeaNet-System zusammen, das als Knotenpunkt fungiert. Das Netz der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs verbindet alle in Einklang mit dieser Richtlinie eingerichteten nationalen SafeSeaNet-Systeme und umfasst das zentrale SafeSeaNet-System.

2.
Verwaltung, Betrieb, Weiterentwicklung und Pflege

2.1.
Zuständigkeiten

2.1.1.
Nationale SafeSeaNet-Systeme

Die Mitgliedstaaten errichten und pflegen ein nationales SafeSeaNet-System, das den Austausch von Daten über den Seeverkehr zwischen berechtigten Benutzern ermöglicht, und das einer zuständigen nationalen Behörde unterstellt ist. Die zuständige nationale Behörde ist für die Verwaltung des nationalen Systems verantwortlich; dies umfasst die Koordinierung der Datenempfänger und Datenlieferanten auf nationaler Ebene sowie die Verantwortung für die Zuteilung von UN/LOCODEs und für die Errichtung und Wartung der erforderlichen nationalen IT-Infrastruktur und der in der in Abschnitt 2.3 genannten Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung (IFCD) beschriebenen Verfahren. Das nationale SafeSeaNet-System ermöglicht die Verbindung aller berechtigten Benutzer unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörde und kann identifizierten an der Schifffahrt Beteiligten (Schiffseigner, Agenten, Kapitäne, Versender u. a.) zugänglich gemacht werden, wenn die zuständige nationale Behörde dazu die Genehmigung erteilt, insbesondere um die Vorlage und den Empfang von Berichten gemäß dem Unionsrecht auf elektronischem Weg zu erleichtern.

2.1.2.
Zentrales SafeSeaNet-System

Die Kommission ist in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und die Weiterentwicklung des zentralen SafeSeaNet-Systems auf Entscheidungsebene und für die Aufsicht über das SafeSeaNet-System zuständig, während, in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), die Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission verantwortlich ist für:

die technische Umsetzung und Dokumentation des SafeSeaNet,

Entwicklung, Einsatz und Integration der elektronischen Nachrichten und Daten sowie die Instandhaltung der Schnittstellen mit dem zentralen SafeSeaNet-System, einschließlich per Satellit erfasster AIS-Daten, und den verschiedenen in dieser Richtlinie genannten Informationssystemen und nach Nummer 3.

Das zentrale SafeSeaNet-System, das als Knotenpunkt fungiert, verbindet alle nationalen SafeSeaNet-Systeme und schafft die erforderliche IT-Infrastruktur und -Verfahren, wie in der in Abschnitt 2.3 genannten IFCD beschrieben.

2.2.
Verwaltungsgrundsätze

Die Kommission setzt eine hochrangige Lenkungsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission ein, die selbst ihre Geschäftsordnung festlegt und der folgende Befugnisse übertragen werden:

Vorlage von Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz und der Sicherheit des Systems,

Vorlage geeigneter Leitlinien für die Weiterentwicklung des Systems,

Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Leistung des Systems,

Vorlage geeigneter Leitlinien für die Weiterentwicklung der interoperablen Plattform für den Datenaustausch, die Informationen aus dem SafeSeaNet-System und Informationen aus den anderen Informationssystemen nach Nummer 3 zusammenführt,

Billigung der unter Nummer 2.3 genannten IFCD und ihrer zukünftigen Änderungen,

Annahme von Leitlinien für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über das SafeSeaNet im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten zur Durchführung einschlägiger Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden,

Kontakt zu anderen einschlägigen Gremien halten, insbesondere zur Arbeitsgruppe für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Seeverkehr und elektronischen Informationsdienste (Group on maritime administrative simplification and electronic information services).

2.3.
Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung und technische Unterlagen

Die Kommission erarbeitet und unterhält in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Dokumentation zur Schnittstellen- und Funktionenansteuerung (Interface and Functionalities Control Document — IFCD). In der IFCD werden ausführlich die Leistungsanforderungen sowie die auf die zentralen und nationalen Elemente des SafeSeaNet-Systems anwendbaren Verfahren beschrieben, die notwendig sind, damit das einschlägige Unionsrecht eingehalten werden kann. Die IFCD enthält Bestimmungen über

Leitlinien über die Zugangsrechte für das Datenqualitätsmanagement,

die Integration von Daten nach Nummer 3 und ihre Verbreitung über das SafeSeaNet-System,

betriebliche Verfahren für die Agentur und die Mitgliedstaaten, in denen die Kontrollmechanismen für die Datenqualität des SafeSeaNet festgelegt sind,

Sicherheitsspezifikationen für die Übertragung von Daten und den Datenaustausch und

das Informationsarchiv auf der nationalen und der zentralen Ebene.

In der IFCD werden die Art der Speicherung und die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche oder umweltschädliche Güter im Zusammenhang mit Liniendiensten, für die gemäß Artikel 15 eine Ausnahme gewährt wurde, mitgeteilt. Technische Unterlagen im Zusammenhang mit SafeSeaNet, wie zum Beispiel einheitliche Datenaustauschformate, Interoperabilität mit anderen Systemen und Anwendungen, Benutzerhandbücher, Spezifikationen in Bezug auf die Netzsicherheit und Referenzdatenbanken zur Unterstützung der Meldepflichten, werden von der Agentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet und unterhalten.

3.
Austausch und gemeinsame Nutzung von Daten

Das System verwendet Industrienormen, und es ist in der Lage, mit öffentlichen und privaten Systemen in Wechselwirkung einzutreten, die dazu benutzt werden, im Rahmen von SafeSeaNet Informationen zu erstellen, bereitzustellen oder zu empfangen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Durchführbarkeit und die Entwicklung von Funktionen zu untersuchen, die so weit wie möglich sicherstellen werden, dass die Datenlieferanten, einschließlich der Kapitäne, Schiffseigner, der Agenten, der Betreiber, der Versender und der zuständigen Behörden, die Informationen nur einmal übermitteln müssen, unter angemessener Berücksichtigung der in der Richtlinie 2010/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union niedergelegten Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten Informationen in allen einschlägigen Berichterstattungs-, Meldungs-, Informationsaustauschs- und VTMIS-(Vessel Traffic Management and Information System)-Systemen zur Benutzung zugänglich sein werden. Die Mitgliedstaaten entwickeln und unterhalten die Mitgliedstaaten die zur elektronischen Übertragung von Daten in das und aus dem SafeSeaNet-System erforderlichen Schnittstellen. Das zentrale SafeSeaNet dient der Verbreitung elektronischer Nachrichten und von Daten, die gemäß dieser Richtlinie und u. a. folgenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden:

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände(3) in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3,

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte(4), in Bezug auf Artikel 10,

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle(5), in Bezug auf Artikel 24,

Richtlinie 2010/65/EU, soweit Artikel 6 Anwendung findet.

Durch den Betrieb des SafeSeaNet-Systems sollte die Errichtung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen erleichtert werden. In den Fällen, in denen nach international vereinbarten Regeln die Weiterleitung von LRIT-Informationen über Schiffe aus Drittländern zulässig ist, werden SafeSeaNet-Netze genutzt, um die gemäß Artikel 6b dieser Richtlinie erhaltenen LRIT-Informationen unter den Mitgliedstaaten bei Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus zu verbreiten.

4.
Sicherheit und Zugangsrechte

Das zentrale SafeSeaNet-System und die nationalen SafeSeaNet-Systeme entsprechen den Anforderungen dieser Richtlinie über die Vertraulichkeit der Informationen sowie den Sicherheitsgrundsätzen und -spezifikationen, die in der IFCD beschrieben sind, insbesondere in Bezug auf Zugangsrechte. Die Mitgliedstaaten benennen alle Benutzer, denen im Einklang mit der IFCD eine Rolle und Zugangsrechte zugeteilt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(2)

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

(3)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

(4)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(5)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

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