Artikel 26 RL 2002/60/EG

Durchführungsbestimmungen

(1) Die Anhänge I bis VI dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

(2) Die für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Durchführungsbestimmungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren oder, wenn die epidemiologische Lage es erfordert, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden

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