ANHANG VI RL 2002/60/EG

Kriterien und Anforderungen für die Krisenpläne

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Krisenpläne mindestens folgenden Kriterien und Anforderungen genügen:

a)
Es sind Bestimmungen vorgesehen, die gewährleisten, dass die für die Durchführung der Krisenpläne erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten gegeben sind, und eine zügige und effiziente Tilgungskampagne ermöglichen.
b)
Es sind Bestimmungen vorgesehenen, die gewährleisten, dass Krisenfonds, Haushalts- und sonstige Finanzmittel in Anspruch genommen werden können, um allen Aspekten der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Seuchenfall Rechnung zu tragen.
c)
Es wird eine Weisungskette eingerichtet, die gewährleistet, dass die Beschlussfassung im Seuchenfall zügig und effizient verläuft. Erforderlichenfalls wird diese Weisungskette einer zentralen Beschlussfassungsinstanz unterstellt, die sämtliche Strategien zur Bekämpfung der Seuche leitet. Der Leiter der Veterinärdienste gehört dieser Instanz an und sorgt für die Verbindung zwischen der zentralen Schlussfassungsinstanz und dem nationalen Seuchenbekämpfungszentrum gemäß Artikel 22.
d)
Es werden Vorkehrungen für die Bereitstellung der für eine zügige und effiziente Kampagne erforderlichen Mittel, einschließlich Personal, Materialausstattung und Laborinfrastruktur, getroffen.
e)
Ein aktuelles Seuchenbekämpfungshandbuch wird bereitgestellt. Es beschreibt detailliert, umfassend und konkret alle im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest durchzuführenden Verfahren, Anweisungen und Bekämpfungsmaßnahmen.
f)
Die Mitarbeiter nehmen regelmäßig teil an

i)
Schulungen über die klinischen Zeichen, die epidemiologische Untersuchung und die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
ii)
Notfallübungen, die mindestens zweimal jährlich stattfinden,
iii)
Schulungen über Kommunikationstechniken für die Durchführung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Behörden, Landwirte und Tierärzte im Seuchenfall.

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