Artikel 10 RL 2002/65/EG
Unerwünschte Mitteilungen
(1) Die Verwendung folgender Fernkommunikationsmittel durch einen Anbieter bedarf der vorherigen Einwilligung des Verbrauchers:
- a)
- telefonische Kommunikation mit einem Anrufautomaten (Voice-Mail-System);
- b)
- Telefax.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass andere Fernkommunikationsmittel als die in Absatz 1 genannten, die eine individuelle Kommunikation erlauben,
- a)
- ohne die Zustimmung des betreffenden Verbrauchers nicht zulässig sind, oder
- b)
- nur benutzt werden dürfen, wenn der Verbraucher keine deutlichen Einwände dagegen erhebt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Verbraucher keine Kosten verursachen.
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