Artikel 1 RL 2002/69/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Probenahme für die amtliche Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte und die Bestimmung des Gehalts an dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln entsprechend den in Anhang I aufgeführten Verfahren durchgeführt werden.

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