ANHANG I RL 2002/69/EG

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE (PCDD/PCDF) SOWIE ZUR BESTIMMUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN

1.
Zweck und Anwendungsbereich

Die zur amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB(1) in Lebensmitteln bestimmten Proben sind entsprechend den unten beschriebenen Verfahren zu nehmen. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien bzw. Teilpartien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegten Grenzwerte eingehalten wurden.

2.
Definitionen

Partie: Eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist. Bei Fischen und Fischereierzeugnissen muss auch die Größe der Fische vergleichbar sein. Teilpartie: Bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede Teilpartie muss physisch getrennt und identifizierbar sein. Einzelprobe: An einer einzigen Stelle der Partie bzw. Teilpartie entnommene Menge. Sammelprobe: Summe der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben. Laborprobe: Für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe.

3.
Allgemeine Bestimmungen

3.1.
Personal

Die Probenahme wird von einer durch die Mitgliedstaaten bevollmächtigten qualifizierten Person vorgenommen.

3.2.
Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3.
Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme und der Vorbereitung der Laborproben sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB auswirken, die analytische Bestimmung beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben zunichte machen könnten.

3.4.
Einzelproben

Einzelproben sind — soweit praktisch machbar — an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll zu vermerken.

3.5.
Vorbereitung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt. Sie besteht aus mindestens 1 kg, außer wenn dies nicht praktisch ist, z. B. wenn eine einzige Packung beprobt wurde.

3.6.
Untergliederung von Sammelproben in Laborproben für Durchsetzungs-, Verteidigungs- und Schiedszwecke

Die Laborproben für Durchsetzungs-, Handels- (Verteidigungs-) und Schiedszwecke sind von der homogenisierten Sammelprobe zu nehmen, sofern dies nicht gegen die Probenahmevorschriften der Mitgliedstaaten verstößt. Die Laborproben für Durchsetzungszwecke müssen ausreichend groß sein, dass sie zumindest eine doppelte Analyse ermöglichen.

3.7.
Verpackung und Versand von Sammel- und Laborproben

Jede Sammel- und Laborprobe ist in ein sauberes, inertes Behältnis zu verbringen, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8.
Versiegelung und Kennzeichnung der Laborproben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt und gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie alle zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.
Probenahmepläne

Mit dem verwendeten Probenahmeverfahren ist sicherzustellen, dass die Sammelprobe für die zu kontrollierende Partie repräsentativ ist.

Anzahl der Einzelproben

Bei Milch und Ölen, für die eine homogene Verteilung der fraglichen Kontaminanten in einer Partie angenommen werden kann, sind drei Einzelproben je Partie, die die Sammelprobe ergeben, ausreichend. Die Partienummer ist dabei anzugeben. Für andere Erzeugnisse ist die der Partie zu entnehmende Mindestanzahl an Einzelproben in Tabelle 1 aufgeführt. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben zusammengefasst sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Punkt 3.5). Das Gewicht der Einzelproben muss gleich sein. Die Einzelproben sollten mindestens 100 g wiegen. Das Gewicht der Einzelproben hängt von der Größe der Teilchen in der Partie ab; Abweichungen von dieser Regel sind in dem unter Punkt 3.8 genannten Protokoll festzuhalten. Entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen(2) beträgt der Probenumfang bei Hühnereiern mindestens 12 Eier (bei loser Ware ebenso wie bei Partien aus einzelnen Verpackungen, Tabellen 1 und 2).

Tabelle 1

Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

Gewicht der Partie (kg)Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben
< 503
50 bis 5005
> 50010
Besteht die Partie aus einzelnen Packungen, ist die Anzahl der aus der Sammelprobe zu entnehmenden Packungen gemäß Tabelle 2 zu wählen.

Tabelle 2

Anzahl der Packungen (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, sofern die Partie aus einzelnen Packungen besteht

Anzahl der Packungen oder Einheiten in der PartieAnzahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten
1 bis 251 Packung oder Einheit
26 bis 100Etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten
> 100Etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

4.1.
Spezifische Bestimmungen für die Probenahme bei Partien bestehend aus ganzen Fischen

Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Die Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, muss mindestens 1 kg wiegen (siehe Ziffer 3.5).

Falls die Partie, der die Proben entnommen werden sollen, auch kleine Fische enthält (einzelne Fische < 1 kg), wird ganzer Fisch als Bestandteil zur Bildung der Sammelprobe verwendet. Falls die sich daraus ergebende Sammelprobe über 3 kg wiegt, können die Einzelproben aus dem mittleren Teil der Fische — mit einem Gewicht von jeweils mindestens 100 Gramm — bestehen, die die Sammelprobe bilden. Die Gesamtmenge, für die der Höchstgehalt gilt, wird zur Homogenisierung der Probe verwendet.

Falls die Partie, der die Probe entnommen werden soll, größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht von mehr als 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches. Jede Einzelprobe wiegt mindestens 100 Gramm. Falls die Partie, bei der Proben genommen werden sollen, aus sehr großen Fischen besteht (z. B. Fische mit einem Gewicht von mehr als 6 kg) und die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen würde, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 Gramm als ausreichend angesehen werden, unabhängig von der Größe der Partie.

5.
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung den in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet. Die Partie entspricht nicht dem in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalt, wenn das durch eine zweite Untersuchung bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Untersuchungsergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei überschreitet. Die Berücksichtigung der Messungenauigkeit kann durch eine der zwei nachstehenden Möglichkeiten erfolgen:

durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit unter Verwendung eines Faktors des genutzten Messumfangs von 2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt;

durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen(3) (Ziffer 3.1.2.5 des Anhangs — Fall von Stoffen mit einem festgelegten zulässigen Grenzwert).

Diese vorgenannten Auswertungen gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für die Gegenuntersuchung und Schiedsuntersuchung gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.

Fußnote(n):

(1)

Tabelle: TEF der WHO zur Risikobewertung beim Menschen, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sitzung der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, 15.-18. Juni 1997 (Van den Berg et al., (1998) Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for Humans and for Wildlife. Environmental Health Perspectives, 106(12), 775).

Abkürzungen:

„T”

= tetra;

„Pe”

= penta;

„Hx”

= hexa;

„Hp”

= hepta;

„O”

= octa;

„CDD”

= Chlordibenzodioxin;

„CDF”

= Chlorodibenzofuran;

„CB”

= Chlorbiphenyl.

Dibenzo-p-dioxine ( „PCDD” )Dibenzofurane ( „PCDF” )Dioxinähnliche PCB Non-ortho PCB + Mono-ortho PCBNon-ortho PCBMono-ortho PCB
KongenerTEF-Wert
2,3,7,8-TCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0001
2,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,05
2,3,4,7,8-PeCDF0,5
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0001
PCB 770,0001
PCB 810,0001
PCB 1260,1
PCB 1690,01
PCB 1050,0001
PCB 1140,0005
PCB 1180,0001
PCB 1230,0001
PCB 1560,0005
PCB 1570,0005
PCB 1670,00001
PCB 1890,0001

(2)

ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12.

(3)

ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).

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