ANHANG I RL 2002/6/EG
TEIL A
- 1.
- IMO-FAL-Formular 1 — Allgemeine Erklärung
Die Allgemeine Erklärung ist das grundlegende Dokument beim Ein- und Auslaufen, das die von den Behörden eines Mitgliedstaats benötigten Angaben über das Schiff enthält.- 2.
- IMO-FAL-Formular 3 — Erklärung über die Schiffsvorräte
Die Erklärung über die Schiffsvorräte ist das grundlegende Dokument beim Ein- und Auslaufen, das die von den Behörden eines Mitgliedstaats benötigten Angaben über die Schiffsvorräte enthält.- 3.
- IMO-FAL-Formular 4 — Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung
Die Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung ist das grundlegende Dokument, das die von den Behörden eines Mitgliedstaats benötigten Angaben über die persönliche Habe der Besatzung enthält. Sie wird beim Auslaufen nicht verlangt.- 4.
- IMO-FAL-Formular 5 — Besatzungsliste
Die Besatzungsliste ist das grundlegende Dokument, mit dem den Behörden eines Mitgliedstaats die Angaben über die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung beim Ein- und Auslaufen eines Schiffes übermittelt werden. Wenn die Behörden beim Auslaufen Informationen über die Besatzung des Schiffes verlangen, wird eine Kopie der beim Einlaufen vorgelegten Besatzungsliste akzeptiert, sofern diese abermals unterzeichnet und die Angabe jeder Veränderung in Anzahl oder Zusammensetzung der Besatzung oder die Angabe, dass keine derartige Änderung erfolgt ist, schriftlich bestätigt wird.- 5.
- IMO-FAL-Formular 6 — Fahrgastliste
Bei für die Beförderung von 12 oder weniger Fahrgästen zugelassenen Schiffen ist die Fahrgastliste das grundlegende Dokument, mit dem den Behörden eines Mitgliedstaats die Angaben über die Fahrgäste beim Einlaufen und Auslaufen eines Schiffes übermittelt werden.
TEIL B
- 1.
- IMO FAL-Formular 1 — Allgemeine Erklärung
Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Allgemeine Erklärung, die entweder vom Kapitän oder dem Agenten des Schiffes oder von jeder anderen durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Person datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.- 2.
- IMO-FAL-Formular 3 — Erklärung über die Schiffsvorräte
Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Erklärung über die Schiffsvorräte, die entweder vom Kapitän oder einem durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Schiffsoffizier, der persönliche Kenntnis über die Schiffsvorräte besitzt, datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.- 3.
- IMO-FAL-Formular 4 — Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung
Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Erklärung über die persönliche Habe der Besatzung, die entweder vom Kapitän oder einem durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Schiffsoffizier datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist. Die Behörden des Mitgliedstaates können auch verlangen, dass jedes einzelne Besatzungsmitglied seine Unterschrift, oder, falls es dazu nicht in der Lage ist, sein Zeichen neben die Erklärung über seine persönliche Habe setzt.- 4.
- IMO-FAL-Formular 5 — Besatzungsliste
Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren eine Besatzungsliste, die entweder vom Kapitän oder einem durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Schiffsoffizier datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.- 5.
- IMO-FAL-Formular 6 — Fahrgastliste
Bei für die Beförderung von 12 oder weniger Fahrgästen zugelassenen Schiffen akzeptieren die Behörden des Mitgliedstaates eine Fahrgastliste, die entweder vom Kapitän oder dem Schiffsagenten oder jedweder anderen durch den Kapitän ordnungsgemäß ermächtigten Person datiert und unterzeichnet oder auf eine für die betreffende Behörde annehmbare Weise beglaubigt worden ist.
TEIL C
1. Die Formate der IMO-FAL-Formulare entsprechen so genau wie technisch möglich den Proportionen der in Anhang II aufgeführten Muster. Sie werden auf einzelnen Papierbogen in A4-Größe (210 × 297 mm) und im Hochformat ausgedruckt. Mindestens ein Drittel der Rückseite der Formulare ist der amtlichen Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten vorzubehalten. Zur Anerkennung der IMO-FAL-Formulare werden die Formate und Aufmachungen der durch die IMO empfohlenen und reproduzierten standardisierten Abfertigungsformulare gemäß dem IMO FAL-Übereinkommen in seiner am 1. Mai 1997 geltenden Fassung den in Anhang II wiedergegebenen Formaten gleichgestellt.
2. Die Behörden des Mitgliedstaates akzeptieren Informationen in jeder lesbaren und verständlichen Form einschließlich der mit Tinte oder nicht löschbarem Stift ausgefüllten oder mit automatischer Datenverarbeitungstechnik erstellten Formulare.
3. Unbeschadet der zur elektronischen Datenübermittlung verwendeten Methoden akzeptiert ein Mitgliedstaat, der Angaben im Rahmen der Meldeformalitäten in elektronischer Form zulässt, auch die Übermittlung dieser Angaben mittels elektronischer Datenverarbeitungs- oder -austauschmethoden, die internationalen Anforderungen genügen, sofern sie in lesbarer und verständlicher Form erfolgt und die erforderlichen Angaben enthält. Die Mitgliedstaaten können in der Folge die erhaltenen Daten in dem Format verarbeiten, das sie für sachdienlich halten.
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