Präambel RL 2002/6/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Förderung nachhaltiger Verkehrsträger wie der Schifffahrt und insbesondere des Kurzstreckenseeverkehrs ist eine feststehende politische Praxis in der Gemeinschaft.
(2)
Die Erleichterung des Seeverkehrs stellt eine wesentliche Zielsetzung der Gemeinschaft dar, mit der die Position der Schifffahrt im Verkehrssystem als Alternative und Ergänzung zu anderen Verkehrsträgern einer Haus-zu-Haus-Transportkette weiter gestärkt werden soll.
(3)
Die im Seeverkehr vorgeschriebenen Dokumentationsverfahren haben bereits Anlass zur Besorgnis gegeben und gelten als Hindernis bei der Entfaltung dieses Verkehrsträgers zu voller Leistungsfähigkeit.
(4)
Das von der Internationalen Konferenz zur Erleichterung des Personen- und Güterverkehrs zur See am 9. April 1965 verabschiedete Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs in seiner geänderten Fassung (nachstehend „IMO-FAL-Übereinkommen” genannt) sieht eine Reihe von Mustern standardisierter Formulare für die erleichterte Abfertigung von Schiffen vor, die bestimmte Meldeformalitäten zu erfüllen haben, wenn sie in einen Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen.
(5)
Die meisten Mitgliedstaaten verwenden diese Abfertigungsformulare, setzen aber die im Rahmen der IMO geschaffenen Muster nicht einheitlich ein.
(6)
Einheitliche Formate der beim Einlaufen eines Schiffes in und Auslaufen aus einem Hafen verlangten Formulare dürften die Dokumentationsverfahren für Hafenaufenthalte erleichtern und wären von Vorteil für die Entwicklung der Seeschifffahrt in der Gemeinschaft.
(7)
Es empfiehlt sich daher, die Anerkennung der IMO-Abfertigungsformulare (nachfolgend „IMO-FAL-Formulare” genannt) auf Gemeinschaftsebene einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die IMO-FAL-Formulare mit den in ihnen enthaltenen Informationskategorien als ausreichenden Nachweis für die Erfüllung der Meldepflichten anerkennen, für die diese Formulare jeweils bestimmt sind.
(8)
Die Anerkennung bestimmter IMO-FAL-Formulare, insbesondere der Frachterklärung und — bei Fahrgastschiffen — der Fahrgastliste, würde jedoch die Komplexität der Meldeformalitäten noch steigern, weil entweder diese Formulare nicht alle erforderlichen Informationen enthalten können oder weil bereits gut eingeführte Abfertigungspraktiken bestehen. Folglich sollte die Anerkennung dieser Formulare nicht zwingend vorgeschrieben werden.
(9)
Da der Seeverkehr eine weltumspannende Aktivität ist, könnte die Einführung der IMO-FAL-Formulare in der Gemeinschaft zu deren verstärkter Verwendung in der ganzen Welt führen.
(10)
Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Erleichterung des Seeverkehrs, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(11)
Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 85.

(2)

ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 149.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2001.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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