Artikel 2 RL 2002/70/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Probenvorbereitung und die Untersuchungsverfahren, die zur amtlichen Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte sowie zur Bestimmung des Gehalts an dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln verwendet werden, die in Anhang II beschriebenen Kriterien erfüllen.

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