ANHANG I RL 2002/70/EG

PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DER DIOXINGEHALTE (PCDD/PCDF) SOWIE ZUR ERMITTLUNG DIOXINÄHNLICHER PCB IN BESTIMMTEN FUTTERMITTELN

1.
Zweck und Anwendungsbereich

Die zur amtlichen Kontrolle der Dioxingehalte (PCDD/PCDF) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB(1) in Futtermitteln vorgesehenen Proben sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 76/371/EWG zu entnehmen. Die quantitativen Anforderungen gemäß Nummer 5 Abschnitt A des Anhangs zur Richtlinie 76/371/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die in den Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, sind anzuwenden. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Anhand der in den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

2.
Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Höchstgehalten

Die Partie wird angenommen, wenn das Ergebnis einer Einzelanalyse den entsprechenden Höchstgehalt gemäß Richtlinie 2002/32/EG unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit nicht überschreitet. Die Partie erfüllt die Anforderungen an den Höchstgehalt gemäß Richtlinie 2002/32/EG nicht, wenn das durch doppelte Analyse bestätigte und als Mittelwert von mindestens zwei getrennten Bestimmungen berechnete Ergebnis den Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit zweifelsfrei übersteigt. Die Messungenauigkeit kann auf eine der beiden folgenden Arten berücksichtigt werden:

durch Berechnung der erweiterten Ungenauigkeit bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Vertrauensniveau von ca. 95 % führt;

durch Festlegung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission(3) (im Anhang Nr. 3.1.2.5 — im Fall von Stoffen, für die ein zulässiger Grenzwert festgelegt worden ist).

Diese Auswertungsvorschriften gelten für das Analyseergebnis der zur amtlichen Kontrolle entnommenen Probe. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften für die Analyse zu Verteidigungs- oder Schiedszwecken gemäß Artikel 18 der Richtlinie 95/53/EG(4) anzuwenden, wird nicht davon berührt.

Fußnote(n):

(1)

Tabelle der dioxinähnlichen PCB

Abkürzungen: „T” = tetra; „Pe” = penta; „Hx” = hexa; „Hp” = hepta; „O” = octa; „CDD” = Chlordibenzo-p-dioxin; „CDF” = Chlordibenzofuran; „CB” = Chlorbiphenyl.

Dibenzo-p-dioxine ( „PCDD” )Dibenzofurane ( „PCDF” ) „Dioxinähnliche” PCB Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB)Non-ortho-PCBMono-ortho PCB
KongenerTEF-Wert
2,3,7,8-TCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0001
2,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,05
2,3,4,7,8-PeCDF0,5
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0001
PCB 770,0001
PCB 810,0001
PCB 1260,1
PCB 1690,01
PCB 1050,0001
PCB 1140,0005
PCB 1180,0001
PCB 1230,0001
PCB 1560,0005
PCB 1570,0005
PCB 1670,00001
PCB 1890,0001
(2)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(3)

ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8.

(4)

ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17.

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