Präambel RL 2002/70/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/102/EG(3), wurden Höchstwerte für Dioxine und Furane in mehreren Futtermittelausgangserzeugnissen und Futtermitteln festgelegt.
- (2)
- Es ist notwendig, Anforderungen festzulegen, denen das Analyseverfahren genügen sollte, damit die Laboratorien Analyseverfahren mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.
- (3)
- Die Bestimmungen für Probenahme und Analyseverfahren wurden nach dem heutigen Kenntnisstand festgelegt und können entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepasst werden.
- (4)
- Die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffen nur die Analyse von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB zur Durchführung der Richtlinie 2001/102/EG zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung.
- (5)
- Es sollte aktiv vorgegangen werden, um umfassende und zuverlässige Daten über das Vorhandensein dioxinähnlicher PCB in Futtermittelausgangserzeugnissen und Futtermitteln zu erhalten. Daher sollten Anforderungen an die Analyseverfahren festgelegt werden, die zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Futtermittelausgangserzeugnissen und Futtermitteln verwendet werden sollen.
- (6)
- Ein Screening-Verfahren mit nachgewiesener, weitgehend akzeptabler Validierung und mit großem Durchsatz könnte zur Auswahl der Proben mit einem signifikanten Dioxingehalt verwendet werden. Der Dioxingehalt dieser Proben muss dann durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt werden. Daher ist es angezeigt, Anforderungen an die Bestätigungsverfahren und an das Screening-Verfahren festzulegen.
- (7)
- Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 2.
- (2)
ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.
- (3)
ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 45.
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