Artikel 4 RL 2002/72/EG

(1) Anhang III enthält ein Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe, die unter Einhaltung der dort genannten Beschränkungen und/oder Spezifikationen bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen.

Bis 31. Dezember 2009 dürfen Zusatzstoffe, die nicht im Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe aufgeführt sind, weiterhin gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden.

Ab 1. Januar 2010 dürfen nur im Gemeinschaftsverzeichnis der Zusatzstoffe aufgeführte Zusatzstoffe zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden (Positivliste).

(2) Für die in Anhang III Abschnitt B genannten Zusatzstoffe findet ab dem 1. Mai 2008 die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte in Simulanzlösemittel D oder mit Prüfmedien für die Ersatzprüfungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 82/711/EWG und Artikel 1 der Richtlinie 85/572/EWG Anwendung.

(3) Die in Anhang III, Abschnitte A and B enthaltenen Verzeichnisse führen folgende Zusatzstoffe noch nicht auf:

a)
Zusatzstoffe, die nur zur Herstellung verwendet werden von:

Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken, Anstrichfarben,

Epoxyharzen,

Klebstoffen und Haftvermittlern,

Druckfarben;

b)
Farbstoffe;
c)
Lösungsmittel.

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