Artikel 10 RL 2002/87/EG

Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde (Koordinator)

(1) Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, dessen Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Der Name des Koordinators wird auf der Website des Gemeinsamen Ausschusses veröffentlicht.

(2) Der Koordinator wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

a)
Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die zuständige Behörde Koordinator, die dieses Unternehmen nach den einschlägigen Branchenvorschriften zugelassen hat.
b)
Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, so übernimmt die nach folgenden Kriterien ermittelte zuständige Behörde die Aufgabe des Koordinators:

i)
Ist das Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so ist die zuständige Behörde Koordinator, die dieses beaufsichtigte Unternehmen nach den einschlägigen Branchenvorschriften zugelassen hat.
ii)
Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators durch die für das in diesem Mitgliedstaat zugelassene beaufsichtigte Unternehmen zuständige Behörde ausgeübt.

Wurden im Mitgliedstaat, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, mindestens zwei, in unterschiedlichen Finanzbranchen tätige beaufsichtigte Unternehmen zugelassen, so ist die für das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde Koordinator.

Stehen an der Spitze des Finanzkonglomerats mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein beaufsichtigtes Unternehmen, so ist — wenn diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind — die für das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Behörde Koordinator, andernfalls ist die für das beaufsichtigte Unternehmen aus der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde Koordinator.

iii)
Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators von der Behörde ausgeübt, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.
iv)
Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein Mutterunternehmen sowie in allen übrigen Fällen ist die zuständige Behörde Koordinator, die das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche zugelassen hat.

(3) In besonderen Fällen können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich davon absehen, die Kriterien des Absatzes 2 anzuwenden, wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Konglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, und eine andere zuständige Behörde zum Koordinator bestimmen. In diesen Fällen geben die zuständigen Behörden dem Konglomerat Gelegenheit, sich zu äußern, bevor sie ihre Entscheidung treffen.

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