Artikel 14 RL 2002/87/EG
Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen — gleich, ob es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt oder nicht — daran hindern, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den ESA nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, falls erforderlich über den Gemeinsamen Ausschuss, auszutauschen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden durch direkten oder indirekten Kontakt zu den Unternehmen eines Finanzkonglomerats — gleich, ob beaufsichtigt oder nicht — Zugang zu allen Informationen erhalten, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind.
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