Artikel 2 RL 2002/87/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Kreditinstitut” ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.
2.
„Versicherungsunternehmen” ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
3.
„Wertpapierfirma” ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(1) genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
4.
„Beaufsichtigtes Unternehmen” ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds.
5.
„Vermögensverwaltungsgesellschaft” ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
5a.
„Verwalter alternativer Investmentfonds” ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.
6.
„Rückversicherungsunternehmen” ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG.
7.
„Branchenvorschriften” sind die Rechtsakten der Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013(2) und (EU) 2019/2033(3) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2009/138/EG, 2013/36/EU(4), 2014/65/EU(5) und (EU) 2019/2034(6).
8.
„Finanzbranche” ist eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a)
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nummern 1, 5 oder 21 der Richtlinie 2006/48/EG (im Folgenden zusammen „Bankenbranche” ).
b)
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG (im Folgenden zusammen „Versicherungsbranche” ).
c)
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG (im Folgenden zusammen „Wertpapierdienstleistungsbranche” ).

9.
„Mutterunternehmen” ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(7) oder jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.
10.
„Tochterunternehmen” ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen.
11.
„Beteiligung” ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(8) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
12.
„Gruppe” ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.
12a.
„Kontrolle” ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
13.
„Enge Verbindung” ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.
14.
„Finanzkonglomerat” ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i)
dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,
ii)
mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und
iii)
die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen; oder

b)
im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i)
der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieser Richtlinie liegt in der Finanzbranche,
ii)
mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und
iii)
die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen.

15.
„Gemischte Finanzholdinggesellschaft” ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, das seinen Sitz in der Union hat, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
16.
„Zuständige Behörden” sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind.
17.
„Jeweils zuständige Behörden” sind

a)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht aller beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens verantwortlich sind,
b)
der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Buchstabe a genannten Behörden handelt,
c)
gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden ebenfalls betroffen sind.

18.
„Gruppeninterne Transaktionen” sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbunden sind, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.
19.
„Risikokonzentration” sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Regulierungsstandards trägt die in Nummer 17 Buchstabe c genannte Ansicht insbesondere dem Marktanteil der beaufsichtigten Untenehmen des Finanzkonglomerats in anderen Mitgliedstaaten — insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt — sowie dem Gewicht der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(4)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

(7)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(8)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

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