Artikel 23 RL 2002/87/EG
Änderung der Richtlinie 79/267/EWG
Die Richtlinie 79/267/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Es wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 12a
(1) Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das
- a)
- Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist,
- b)
- Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist, oder
- c)
- von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen.
(2) Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das
- a)
- Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,
- b)
- Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder
- c)
- von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.
(3) Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
- 2.
-
In Artikel 18 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne abgezogen werden ferner folgende Kapitalbestandteile:
- a)
-
Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an
- —
-
Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 dieser Richtlinie, des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG(*) oder des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**),
- —
-
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,
- —
-
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG,
- —
-
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***),
- —
-
Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG(****) und des Artikels 2 Nummern 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG(*****);
- b)
-
die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a) genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:
- —
-
Kapitalbestandteile im Sinne des Absatzes 3,
- —
-
Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG,
- —
-
nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG.
Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a) und b) absehen.
Alternativ zum Abzug der in Unterabsatz 3 unter den Buchstaben a) und b) genannten Kapitalbestandteilen, die ein Versicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Versicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(******) genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel im Sinne des Unterabsatzes 3 Buchstaben a) und b) in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betroffenen Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.
Für die Zwecke des Abzugs der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Beteiligung” eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 98/78/EG.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).
- (**)
ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
- (***)
ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).
- (****)
ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).
- (*****)
ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).
- (******)
ABl. L 35 vom 11.2.2003.
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