Artikel 30a RL 2002/87/EG

Verwalter alternativer Investmentfonds

(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verwalter alternativer Investmentfonds

a)
in den Geltungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,
b)
wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und
c)
in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.

(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) Verwalter alternativer Investmentfonds in die konsolidierte oder die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen sind. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten auf Verwalter alternativer Investmentfonds entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt ein Verwalter alternativer Investmentfonds als Teil der Branche, in die er gemäß Absatz 1 Buchstabe a einbezogen wird.

Ist der Verwalter eines Alternativen Investmentfonds Teil eines Finanzkonglomerats, so sind „beaufsichtigtes Unternehmen” und „zuständige Behörden” und „jeweils zuständige Behörden” für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Verwalter Alternativer Investmentfonds bzw. die für die Beaufsichtigung von Verwaltern Alternativer Investmentfonds zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gruppen.

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