Artikel 31 RL 2002/87/EG

Bericht der Kommission

(1) Bis zum 11. August 2007 unterbreitet die Kommission dem in Artikel 21 genannten Finanzkonglomerateausschuss einen Bericht über die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, in dem sie gegebenenfalls eine weitere Harmonisierung in Bezug auf die folgenden Aspekte vorschlägt:

Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die gruppenweite Beaufsichtigung,

Wahl und Anwendung der in Anhang I beschriebenen Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung,

Definition der Begriffe „bedeutende gruppeninterne Transaktionen” und „bedeutende Risikokonzentration” sowie Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen im Sinne des Anhangs II, insbesondere in Bezug auf die Einführung von diesbezüglichen quantitativen Schwellenwerten und qualitativen Anforderungen,

die zeitlichen Abstände, in denen die Finanzkonglomerate die Berechnung der Eigenkapitalausstattung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 vornehmen und dem Koordinator bedeutende Risikokonzentrationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 melden müssen.

Die Kommission konsultiert den Ausschuss, bevor sie ihre Vorschläge unterbreitet.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines internationalen Übereinkommens über die Vorschriften zur Beseitigung der Mehrfachbelegung von Eigenkapital in Unternehmensgruppen der Finanzbranche prüft die Kommission, wie die Vorschriften dieser Richtlinie jenen internationalen Übereinkommen angeglichen werden können, und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

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