Artikel 9 RL 2002/87/EG

Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen vor, dass auf Konglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren vorhanden sein müssen.

(2) Angemessenes Risikomanagement umfasst

a)
fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweiligen Leitungsgremien auf Konglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;
b)
eine angemessene Politik der Eigenkapitalausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß Artikel 6 und Anhang I ermittelten Eigenkapitalanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;
c)
geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Konglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können;
d)
bestehende Vereinbarungen mit dem Ziel, bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsvorkehrungen und -plänen beizutragen und solche Vorkehrungen und Pläne zu entwickeln. Diese Vereinbarungen werden regelmäßig aktualisiert.

(3) Die internen Kontrollmechanismen umfassen

a)
geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;
b)
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Unternehmen, die gemäß Artikel 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats ihrer zuständigen Behörde Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahren und Mechanismen unterliegen der generellen Aufsicht durch den Koordinator.

(6) Die zuständigen Behörden richten die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nach den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren aus. Zu diesem Zweck veröffentlichen die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren sowie auf Kohärenz mit den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie dieser Artikel auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden ist, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

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