Artikel 3 RL 2002/91/EG

Festlegung einer Berechnungsmethode

Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene eine Methode an, die sich auf den im Anhang dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Rahmen stützt. Die Kommission passt die Teile 1 und 2 dieses Anhangs unter Berücksichtigung der Standards oder Normen des nationalen Rechts an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist in transparenter Weise anzugeben und kann einen Indikator für CO2-Emissionen beinhalten.

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