Artikel 5 RL 2002/91/EG
Neue Gebäude
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die in Artikel 4 genannten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie
- —
-
dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
- —
KWK,
- —
Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden,
- —
Wärmepumpen, unter bestimmten Bedingungen,
vor Baubeginn berücksichtigt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.