Artikel 5 RL 2002/91/EG

Neue Gebäude

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die in Artikel 4 genannten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie

dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,

KWK,

Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden,

Wärmepumpen, unter bestimmten Bedingungen,

vor Baubeginn berücksichtigt wird.

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