Artikel 5 RL 2002/91/EG

Neue Gebäude

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die in Artikel 4 genannten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie

—

dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,

—

KWK,

—

Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden,

—

Wärmepumpen, unter bestimmten Bedingungen,

vor Baubeginn berücksichtigt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.