Artikel 10 RL 2002/92/EG

Beschwerden

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einzulegen. Beschwerden sind in jedem Fall zu beantworten.

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