Artikel 5 RL 2002/92/EG

Bestandsschutz

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden.

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