Artikel 31 RL 2002/94/EG

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Richtlinie erlässt.

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden sowie Namen und Anschrift der Bediensteten mit, die ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 76/308/EWG Vereinbarungen zu treffen.

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