Artikel 7 RL 2002/94/EG
Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 76/308/EWG schriftlich die Gründe mit, die der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
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