Artikel 4 RoHS1 (RL 2002/95/EG)
Vermeidung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, mit denen die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt oder untersagt wird und die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht vor der Annahme dieser Richtlinie erlassen wurden, können bis zum 1. Juli 2006 beibehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke.
(3) Sobald wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, beschließen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags im Einklang mit den im sechsten Umweltaktionsprogramm vorgegebenen Grundsätzen für die Chemikalienpolitik, weitere gefährliche Stoffe zu verbieten und durch umweltfreundlichere Alternativen zu substituieren, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten.
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