Artikel 6 RoHS1 (RL 2002/95/EG)

Überprüfung

Vor dem 13. Februar 2005 überprüft die Kommission die Maßnahmen dieser Richtlinie, um gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

Bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet die Kommission insbesondere Vorschläge zur Einbeziehung von Geräten, die unter die Kategorien 8 und 9 des Anhangs IA der Richtlinie 2002/96/EG (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fallen, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Die Kommission prüft ferner, ob die Auflistung der Stoffe in Artikel 4 Absatz 1 aufgrund wissenschaftlicher Ergebnisse und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angepasst werden muss, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen vor.

Bei der Überprüfung wird insbesondere den Auswirkungen anderer in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltener gefährlicher Stoffe und Werkstoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit Rechnung getragen. Die Kommission prüft die Möglichkeit, solche Stoffe und Werkstoffe zu substituieren, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 4.

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