ANHANG II RL 2002/96/EG

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 6 Absatz 1

1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt werden:

PCB-haltige (PCB: polychlorierte Biphenyle) Kondensatoren im Sinne der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(1)

Quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung

Batterien

Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter

Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner

Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten

Kathodenstrahlröhren

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW)

Gasentladungslampen

Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen

Externe elektrische Leitungen

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten

Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(2) nicht überschreiten.

Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser: > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen).

Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG zu beseitigen oder zu verwerten.

2. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.

Geräte, die Gase enthalten, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, z. B. enthalten in Schaum und Kühlkreisläufen; die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(3), behandelt.

Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.

3. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und Recycling wünschenswert sind, sind die Abschnitte 1 und 2 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und das umweltgerechte Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

4. Im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 prüft die Kommission vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(2)

ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 26).

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