Artikel 13 RL 2002/99/EG
Übergangsbestimmungen
(1) Ab dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die in den Richtlinien nach Anhang V festgelegten Tiergesundheitsvorschriften keine Anwendung mehr.
(2) Die auf der Grundlage jener Vorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Bestimmungen gleicher Wirkung ersetzt werden.
(3) Übergangsmaßnahmen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.
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