Artikel 12 RL 2003/109/EG

Ausweisungsschutz

(1) Die Mitgliedstaaten können nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

(2) Die Verfügung nach Absatz 1 darf nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen.

(3) Bevor sie gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)
Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet,
b)
Alter der betreffenden Person,
c)
Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen,
d)
Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat.

(3a) Verfügt ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dessen „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis enthält, so ersucht er den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat, Auskunft darüber zu erteilen, ob die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens.

(3b) Genießt der langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird diese Person in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen; dieser Mitgliedstaat nimmt die geschützte Person und ihre Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie ohne weitere Formalitäten unverzüglich wieder auf.

(3c) Abweichend von Absatz 3b hat der Mitgliedstaat, der die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt hat, weiterhin das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn diese Person die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt.

(4) Wurde eine Ausweisung verfügt, so steht dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rechtsweg offen.

(5) Langfristig Aufenthaltsberechtigten, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen, wird unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, Prozesskostenhilfe bewilligt.

(6) Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleibt hiervon unberührt.

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