Artikel 18 RL 2003/109/EG
Öffentliche Gesundheit
(1) Die Mitgliedstaaten können einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.
(2) Als Krankheiten, die die Versagung der Einreise oder des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats rechtfertigen, gelten nur die in den einschlägigen anwendbaren Regeln und Vorschriften der Weltgesundheitsorganisation definierten Krankheiten oder sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern im Aufnahmestaat Maßnahmen zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen gegen diese Krankheiten getroffen werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine neuen restriktiveren Bestimmungen oder Maßnahmen einführen.
(3) Das Auftreten von Krankheiten nach Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat kann die Verweigerung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen.
(4) Die Mitgliedstaaten können für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen eine ärztliche Untersuchung verlangen, um feststellen zu lassen, dass sie nicht an einer Krankheit im Sinne des Absatzes 2 leiden. Diese ärztlichen Untersuchungen, die kostenlos durchgeführt werden können, dürfen nicht systematisch durchgeführt werden.
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