Artikel 19a RL 2003/109/EG

Änderungen von „langfristigen Aufenthaltsberechtigungen EU”

(1) Enthält eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Hinweis und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts an einen zweiten Mitgliedstaat übergegangen, bevor dieser Mitgliedstaat die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” nach Artikel 8 Absatz 5 ausstellt, so ersucht der zweite Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt hat, diesen Hinweis entsprechend zu ändern.

(2) Wird einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt, bevor dieser Mitgliedstaat die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt hat, so ersucht dieser Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt hat, diese dahingehend zu ändern, dass der in Artikel 8 Absatz 4 genannte Hinweis darin aufgenommen wird.

(3) Der Mitgliedstaat, der die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt hat, stellt die geänderte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” innerhalb von drei Monaten nach Eingang des in den Absätzen 1 und 2 genannten Ersuchens des zweiten Mitgliedstaats aus.

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