Artikel 25 RL 2003/109/EG
Kontaktstellen
Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit bei dem Austausch von Informationen und Dokumentation im Sinne des Absatzes 1.
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