Artikel 8 RL 2003/109/EG

Langfristige Aufenthaltsberechtigung EG

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG” aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird — erforderlichenfalls auf Antrag — ohne weiteres verlängert.

(3) Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige(1) ausgestellt. Im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels” fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt — EG” ein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

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