Artikel 8 RL 2003/109/EG

Langfristige Aufenthaltsberechtigung EG

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dauerhaft.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG” aus. Dieser Aufenthaltstitel ist mindestens fünf Jahre gültig und wird — erforderlichenfalls auf Antrag — ohne weiteres verlängert.

(3) Eine langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige(1) ausgestellt. Im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels” fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt — EG” ein.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” aus, so muss das Eintra-gungsfeld „Anmerkungen” dieser langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EU den folgenden Hinweis enthalten: „Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt” .

(5) Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der bereits über eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” verfügt, welche den in Absatz 4 genannten Hinweis enthält, ebenfalls eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” aus, so trägt der zweite Mitgliedstaat in die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” denselben Hinweis ein.

Vor der Eintragung des in Absatz 4 genannten Hinweises ersucht der zweite Mitgliedstaat den in diesem Hinweis genannten Mitgliedstaat um Auskunft darüber, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der zweite Mitgliedstaat den Hinweis nicht ein.

(6) Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des nationalen Rechts auf den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, nachdem die in Absatz 5 „genannte langfristige Aufenthaltsberechtigung — EU” ausgestellt wurde, so ändert der zweite Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten ab diesem Übergang den Hinweis nach Absatz 4 entsprechend.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.

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